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Satzung


§ 1
Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Musikschule Marktbreit und Umgebung 1981 e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marktbreit.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die musikalische Ausbildung der Vereinsmitglieder und deren Angehörigen.
  2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind u. a.
    • a) Erteilen von Instrumental- und Gesangsunterricht durch ausgebildete Fachlehrer,
    • b) Anschaffen und Pflege von Unterrichtsmaterial,
    • c) Auftreten in der Öffentlichkeit, z. B. durch Vorspiele, Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen,
    • d) Zugehörigkeit zum Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e.V.
  3. Das Vermögen des Vereins darf nur für dessen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck zuwider laufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

§ 3
Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können werden volljährige natürliche Personen, juristische Personen und andere Personengemeinschaften. Ein Beitritt von (beiden) Eltern/Lebenspartnern oder Erziehungsberechtigten von Musikunterricht nehmenden minderjährigen Kindern führt zur Begründung einer gemeinsamen Mitgliedschaft.
  2. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, sofern der Vereinsausschuss dem Beitritt nicht binnen einer Frist von acht Wochen widerspricht. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt des Mitglieds. Dieser ist durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 31. Juli eines Jahres möglich.
  3. Im Übrigen kann ein Mitglied – sei es mit sofortiger Wirkung, sei es unter Setzung einer Frist – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, z. B.
    • a) wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist,
    • b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    • c) bei schwerwiegendem vereinsschädlichen Verhalten.
  4. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft werden Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen nicht berührt.

§ 5
Mitgliedsbeitrag, Unterrichtsgebühren

  1. Nach Eintritt in den Verein, und zwar unabhängig zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres, hat das Mitglied den jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag binnen acht Wochen zu zahlen.
  2. Für die Erteilung von Unterricht werden Gebühren erhoben.
  3. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für juristische Personen und andere Personengemeinschaften können höhere Beiträge festgesetzt werden. Darüber entscheidet der Vereinsausschuß.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Die gemeinsamen Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 sind jeweils zu gegenseitiger Vertretung berechtigt.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
    • a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    • b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
    • c) sie betreffende Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,
    • d) den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäfts- und Schulordnung zu erlassen.

§ 7
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    • a) der Vorstand
    • b) der Vereinsausschuss
    • c) die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • a) dem 1. Vorsitzenden
    • b) dem 2. Vorsitzenden

§ 9
Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus
    • a) den Mitgliedern des Vorstandes
    • b) dem Kassier
    • c) dem Schriftführer
    • d) dem 1. Beisitzer
    • e) dem 2. Beisitzer

§ 10
Vertretung, Geschäftsführung

  1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung und Geschäftsführung erfolgt durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dazu jeweils nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt. Des Weiteren beruft der Vorstand die Sitzungen und Versammlungen der übrigen Vereinsorgane, leitet diese und führt deren Beschlüsse aus.
  2. Der Vereinsausschuss ist zuständig für Ablehnung von Beitritten oder Ausschlüssen von Mitgliedern, Anstellung und Entlassung des musikalischen Leiters und der übrigen Fachlehrer sowie Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein zu nicht mehr als 10.000 € verpflichten. Der Vorstand kann bis zu einem Betrag von 1.000 € allein entscheiden.
    Im Übrigen ist es Aufgabe des Ausschusses, den Vorstand zu allen Fragen der laufenden Geschäfte und der Verwaltung des Vereinsvermögens zu beraten, und – soweit nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallend - über durch den Vorstand angeregte Fragen und vorgelegte Anträge zu beschließen.
    Die Einberufung des Vereinsausschusses erfolgt, soweit das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens drei seiner Mitglieder dies beantragen, formlos oder schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder erschienen sind. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.
  3. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstattet auf der alljährlichen Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht. Er bedarf für Zahlungen zu Lasten der Vereinskasse der Zustimmung des Vorstandes.
  4. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der erforderlichen Schriftstücke. Er hat über die Sitzungen des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen, insbesondere die dabei gefassten Beschlüsse festzuhalten. Die Protokolle sind von ihm als "Protokollführer" sowie den jeweiligen Leitern der Sitzungen und Versammlungen zu unterzeichnen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuß gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so kann der Vereinsausschuß für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Besoldung für ihre Tätigkeit. Ihre tatsächlich geleisteten Auslagen und Aufwendungen sind jedoch zu vergüten. Zur Abgeltung derselben kann durch die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung oder ein Nachlaß auf die Unterrichtsgebühren beschlossen werden.
  7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 11
Revisoren

  1. Zur jährlichen Prüfung der Buch- und Kassenführung auf Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von Auslagen, sind zwei Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Für die Dauer deren Amtszeit gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern sodann schriftlich mindestens drei Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen auf Beschluss des Vereinsausschusses oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – außer für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins nach § 16 – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Kassenberichtes des Kassiers; ebenso des Prüfberichtes der Revisoren,
    • Entlastung des Vorstandes und des Kassiers,
    • Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes, des Vereinsausschusses sowie der Revisoren,
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Unterrichtsgebühren; § 5 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt,
    • Gewährung eventueller Vergütungen an Funktionsträger gemäß § 10 Abs. 6,
    • Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die den Verein zu mehr als jeweils 10.000 € verpflichten; gegebenenfalls Beschlussfassung über einen durch den Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Änderungen der Satzung.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Soweit nicht mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt, erfolgt die Beschlussfassung mündlich. Bei dieser entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, falls das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes regeln.
  2. Falls zu Wahlen für ein Amt mehrere Kandidaten antreten und einer davon im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit auf sich vereinigt, ist für die zu wiederholende Wahl die relative Mehrheit maßgebend.
  3. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder in Bezug auf den Beschlussgegenstand vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, gelten als nicht erschienen.

§ 15
Satzungsänderungen

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Übrigen können Satzungsänderungen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie deren vollgeänderter Wortlaut in der Tagesordnung angegeben oder dieser beigeheftet wurden.

§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung (Notversammlung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.
  2. Für einen Auflösungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins durch den Vorstand, sofern die Versammlung nicht einen anderen Liquidator bestellt.
  4. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an die Stadt Marktbreit, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17
Sonstiges

  1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern eine Regelung der Satzung nicht im Einklang mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften steht, gehen diese vor.
 
Impresssum © 2010-2014 Musikschule Marktbreit und Umgebung 1981 e.V. Letzte Änderung: 23.04.2015